ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 1. Verbindlichkeit Die Zahlungs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jeder Auftragsbestätigung des Verkäufers. Mit einem Vertreter des Verkäufers getroffene Sonderverein- barungen haben nur Wirksamkeit wenn sie vom Ver- käufer schriftlich bestätigt werden. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässsig, die Handelsniederlassung des Verkäufers (Salching). Gerichts- stand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Straubing. Wird Ware nicht vom Lager am Ort der Handelsnieder- lassung versendet, so gelten die §§ 447, 446 BGB analog für den jeweiligen BRD-Versendungsort. Der Verkäufer kann den Versendungsort innerhalb der BRD selbständig be- stimmen und ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Wahl des Versendungsortes zu unterrichten. Die Kosten- tragungspflicht ergibt sich aus Punkt 3 der Zahlungs- und Lieferbedingungen. 3. Lieferung Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- kosten ab BRD-Versendungsort zu Lasten des Käufers. Ist unfreie Lieferung vereinbart und liegen über die Versand- art keine Weisungen des Käufers vor, so kann der Ver- käufer die Versandart nach seinem Bemessen bestimmen und ohne Rückfrage so verfahren. Ist unfreie Lieferung ab Ort der Handelsniederlassung des Verkaufes vereinbart und wählt der Verkäufer einen anderen Versendungs- ort, wozu er ohne Informationspflicht das Recht hat, so gehen dadurch evtl. entstehende Versandmehrkosten zu Lasten des Verkäufers. Die anteilmäßig zu errechnenden Versandkosten vom Ort der Handelsniederlassung zum Empfangsort gehen auf jeden Fall zu Lasten des Käufers. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so bleibt die Wahl der Versandart dem Verkäufer überlassen. Wünscht der Käufer eine andere als die vom Verkäufer gewählte Ver- sandart so gehen evtl. anfallende Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Verpackung wird nicht berechnet, es sei denn, der Käufer wünscht eine andere als vom Verkäufer gewählte Verpackung. Die Ware ist unversichert zu versenden. Der Verkäufer ist zu Teillieferung berechtigt. Wenn infolge des Ver- schuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszu- stellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schaden- ersatz zu verlangen. 4. Leistungshindernisse 4.1 Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der für uns erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen. Un- vorhergesehene Preissteigerungen infolge Rohstoff- oder Zubehörverknappung oder aufgrund geänderter Währungsparitäten von mehr als 5 Prozent berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung. 4.2. Bei höherer Gewalt wie Krieg, Revolution, politischen Umwälzungen usw. ferner bei solchen Umständen, für die uns ein Verschulden nicht trifft, wie z.B. bei Arbeits- kampf, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb des betreffenden Vorlieferanten u. ä. sowie bei unvorhergesehenen Lieferungsschwierigkeiten im Betrieb des Vorlieferan- ten von dem wir die Ware unsererseits beziehen oder bei Transportschwierigkeiten des Vorlieferanten zum Abgangshafen oder einen sonstigen Abladeort und bei Verzögerung von Schiffsankünften usw. sind wir be- rech-tigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemes- senen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käu- fer uns gegenüber deswegen irgendwelche Rechte hat. 4.3 Bestreitet der Käufer das Vorliegen einer dieser Vor- aussetzungen, so ist er dafür beweispflichtig. 4.4 Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten aus- geschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und uns nicht vorliegen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden höchstens jedoch auf 10% unseres Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns im Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns bzw. bei unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. 4.5 Auch wenn keiner der in Ziff. 4.2 genannten Gründe eingetreten ist, wird uns ohne ausdrückliche Erklärung eine Nachfrist gewährt, welche der Dauer der Lieferungs- frist entspricht, längstens jedoch 8 Wochen beträgt. Erst nach Ablauf dieser Nachlieferungsfrist hat der Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen jeg- licher Art das Recht vom Vertrage zurückzutreten. Seine Rücktrittserklärung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Lieferfrist, Nachlieferungsfrist Sofern kein spezieller Endtermin einer Lieferfrist schrift- lich vereinbart ist, gilt eine Lieferfrist von 30 Tagen. Sind Zeiträume vereinbart so endet die Lieferfrist am letzten Werktag innerhalb es Zeitraumes. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Transportstörungen wird die Lie- ferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 60 Tage, verlängert. Eine Nicht- belieferung des Verkäufers seitens der Vorlieferanten entbindet den Verkäufer von der Lieferpflicht. Ebenso wird der Verkäufer von seinen Restlieferverpflichtun- gen entbunden, wenn der Vorlieferant nur einen Teil der Ware liefert und seinen Restlieferverpflichtungen nicht nachkommt. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Nach Ab- lauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nach- lieferungsfrist von 30 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ab- lauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Aus- schluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leis- tung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. und Fehlmengenreklamationen 6. Mängelrügen Ist der Geschäftspartner Kaufmann, sind Beanstan- dungen spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware dem Ver- käufer detailliert anzuzeigen. Nach jeglicher begonnener Verarbeitung oder Weiter- verteilung der gelieferten Ware seitens des Waren- empfängers an dessen Abnehmer ist jede Beanstan- dung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe Ab- weichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichtes, der Ausrüstung des Zuschnitts oder des Designs, dürfen nicht beanstandet werden. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – gegebe- nenfalls bahnamtlich – bescheinigen zu lassen. Zur An- nahmeverweigerung gegenüber dem Verkäufer be- rechtigen Transportschäden nicht. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzwa- re innerhalb von 30 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück- zutreten. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitigen ge- rügten verdeckten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 7. Kaufpreissicherung, Rücktritt Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Um- stände bekannt, welche ihm die Sicherheit für seine Forde- rungen gegen den Käufer zweifelhaft erscheinen lassen, kann der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen von der vorherigen Gegenleistung oder einer Sicherheits- leistung abhängig machen oder - wenn der Käufer einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt – vom Vertrage zurücktreten. 8. Zahlung Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereit- stellung der Ware ausgestellt. Ist nichts anderes verein- bart, so ist die Rechnung zahlbar innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Ausstellung der Rechnung an ohne jeglichen Abzug. Das gleiche gilt bei einer vereinbarten Zahlungs- kondition „netto Kasse sofort“. 9. Zahlungsweise Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, per Voraus- kasse, Scheck- oder Banküberweisung. Vertreter des Verkäufers sind grundsätzlich nicht zum Inkasso berech- tigt. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzu- lässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Ein- ziehungsspesen angenommen. 10. Zahlungsverzug Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bundesbank- diskont berechnet. Vor fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. völliger Zahlung 11. Eigentum 11.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche For- derungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung auf- genommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 11.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vor- behaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterver- äußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbin- dung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon ungerührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs und sonstigen Verpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An- gaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 11.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehalts- ware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbei- tung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vor- behaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Mitei- gentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wer- tes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigen- tum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhält- nis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, ver- mischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der Neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. 11.4 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kauf- preises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvor- behalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 11.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Frei- gabe verpflichtet. 12. Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. 209